Ein "Melder" ist im Allgemeinen ein Gerät oder eine Vorrichtung, das auf bestimmte Bedingungen oder Ereignisse reagiert und dann eine Warnung oder Information ausgibt. Es gibt verschiedene Arten von Meldern, die für unterschiedliche Zwecke eingesetzt werden.
Rauchmelder:
Erkennt Rauchpartikel in der Luft und gibt bei Rauchentwicklung ein akustisches Signal, um auf mögliche Brandgefahren hinzuweisen.
Bewegungsmelder:
Reagiert auf sich bewegende Objekte oder Veränderungen im Erfassungsbereich und wird häufig für Sicherheits- oder Beleuchtungszwecke verwendet.
Kohlenmonoxidmelder:
Erkennt das geruchlose, farblose Kohlenmonoxidgas und warnt vor einer möglichen Kohlenmonoxidvergiftung.
Gasmelder:
Reagiert auf bestimmte Gase in der Luft und kann auf potenzielle Gaslecks hinweisen.
Wassermelder:
Erfasst Feuchtigkeit oder Wasser und gibt bei Wassereintritt eine Warnung aus, um vor möglichen Wasserschäden zu schützen.
Temperaturmelder:
Überwacht Temperaturen und kann bei Abweichungen Warnungen auslösen.
Alle 12 Monate
Fachpersonal
nach Herstellervorgabe
Hessen:
§ 13 Absatz 5
In Wohnungen muss in Schlaf- und Kinderzimmern sowie in Fluren, die zu Fluchtwegen aus Gemeinschaftsräumen führen, mindestens ein Rauchwarnmelder installiert sein. Rauchmelder müssen installiert, angeschlossen und betrieben werden, um Brandrauch frühzeitig zu erkennen und zu melden. Eigentümer bestehender Wohnungen sind verpflichtet, jede Wohnung bis zum 31.12.2014 fachgerecht auszustatten. Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt dem unmittelbaren Besitzer, es sei denn, der Eigentümer hat diese Verpflichtung übernommen.
Bayern:
§ 46 Abs. 4
In Wohnungen muss in Schlaf- und Kinderzimmern sowie in Fluren zu Gemeinschaftsräumen mindestens ein Rauchwarnmelder installiert sein. Rauchmelder müssen installiert, angeschlossen und betrieben werden, um Brandrauch frühzeitig zu erkennen und zu melden. Bestandswohnungseigentümer sind verpflichtet, jede Wohnung bis zum 31.12.2017 entsprechend auszustatten. Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt dem unmittelbaren Besitzer, es sei denn, der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst.
Rheinland-Pfalz:
§ 44 Abs. 8
In Wohnungen muss in Schlaf- und Kinderzimmern sowie in Fluren zu Gemeinschaftsräumen mindestens ein Rauchwarnmelder installiert sein. Rauchmelder müssen installiert, angeschlossen und betrieben werden, um Brandrauch frühzeitig zu erkennen und zu melden.